Rechtsanwalt Stefan Maurer, Jülich

Rechtsanwalt
Stefan Maurer

Kanzlei für Zivil-, Vertrags- und Verkehrsrecht.

Kompetenzen:
Zivil-, Vertrags- & Verkehrsrecht.

Die Kanzlei Maurer hat sich im Bereich des Zivil-, Vertrags- und Verkehrsrechts spezialisiert.

Das Zivilrecht regelt die Beziehungen zwischen Personen bzw. Unternehmen hauptsächlich auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ergänzend gelten Vorschriften anderer Gesetze, zum Beispiel die des Handelsrechts (HGB).

Das Schuldrecht ist dabei der wichtigste Baustein und dadurch gekennzeichnet, dass ein Schuldverhältnis von der Entstehung bis hin zur Abwicklung regelt.

Zu beachten ist jedoch, dass es den Parteien einen großen Spielraum zur freien Vereinbarung überlässt. Fast alle Regelungen des BGB sind sogenanntes nachgiebiges, oder dispositives Recht, d.h. nur Vorschläge des Gesetzgebers an die Parteien, welche Verträge sie vereinbaren und wie diese im einzelnen aussehen könnten.

Dies bedeutet, dass die Parteien auch abseits der feststehenden Schuldverhältnisse (z.B: Kauf-, Werk- und Dienstvertrag) Verträge mit allen rechtlichen Konsequenzen meist frei vereinbaren und ausgestalten können (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Diese Freiheit birgt aber auch mögliche Nachteile. Sie ermöglicht es dem wirtschaftlich Stärkeren und Erfahreneren, die Bedingungen eines Vertrages zu diktieren. Sind Verträge erst einmal wirksam geschlossen, sind sie auch mit einseitigen Nachteilen einzuhalten.

Sie sehen daran, dass die richtige Einschätzung des Sachverhaltes und die frühe Entwicklung erfolgversprechender Strategien die Grundlage erfolgreichen Handelns ist.

In diesem Sinne sind wir gerne für Sie tätig.

Eine Beratung hinsichtlich interner Strukturen und die Schulung von Mitarbeitern und Führungskräften runden unser Profil ab. Dabei geht es unter anderem auch um Prozessoptimierungen unternehmensrelevanter Abläufe.

Auch hierbei bieten wir gerne unsere Hilfe an.  

Stefan Maurer...

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und kurzer anwaltlicher Tätigkeit trat ich als Beamter in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung ein.

Meine Tätigkeit umfasste die Vertretung des Bundes vor den Arbeits-, Sozial-, Verwaltung- und Zivilgerichten.

An der Bundeswehrakademie war ich neben der Vortragstätigkeit insbesondere für die Aus- und Weiterbildung von Führungskräften verantwortlich.

Nach ca. zwölf Jahren beendete ich im Range eines Regierungsdirektors meine Beamtenlaufbahn, um als Geschäftsführer und Rechtsanwalt für eine länderübergreifende Unternehmensgruppe tätig zu werden. Für diese Unternehmensgruppe implementierte ich eine Inkassogesellschaft um überfällige Forderungen beizutreiben.

Seit Beginn des Jahres 2020 lege ich mein Augenmerk wieder auf die klassische anwaltliche Tätigkeit. Meine besonderen Kenntnisse, die ich im Rahmen meiner bisherigen Laufbahn sammeln konnte, empfehlen mich als Berater und Anwalt insbesondere im Bereich des Vertrags-, sowie des allgemeinen Zivilrechts.

Mein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht runden mein Beratungsangebot ab und erspart Ihnen im Falle eines Unfalls die oft schwierige Kommunikation mit Gutachtern und Versicherungsgesellschaften.

Gerne stehe ich Ihnen beratend und, falls notwendig auch als Prozessvertreter zur Seite.

Engagement in der Region: Ich bin ehrenamtlicher Mitarbeiter im Freiwilligenzentrum der Caritas Jülich und Mitglied der Werbegemeinschaft Jülich.

Kontakt:
Wir sind jederzeit für Sie da!

Mo. - Fr.: 09:00 - 16.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung.

Rechtsanwalt
Stefan Maurer
Kölnstraße 46
52428 Jülich

Tel.: 02461 / 316 99 85
Mobil: 0172 / 205 92 26
FAX: 02461 / 316 696 39

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Newsletter Januar 2022

Corona: Trotz zulässiger Kündigung der Hochzeitslocation muss ein Brautpaar 2.000.- € an den Vermieter zahlen. Oberlandesgericht Celle: Hochzeit“ nicht ohne Weiteres verlegbar.“

Ein Paar hatte vor Beginn der Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Gästen im August 2020. Der Mietpreis betrug 5.000.- € zuzüglich weitere Kosten. Aufgrund der dann geltenden Coronaverordnung war die Hochzeitsfeier aber nur noch mit höchstens 50 Gästen zulässig. Das Paar sagte daher die Hochzeitsfeier in dem Schloss ab, der Vermieter verlangte jedoch die vereinbarte Miete.… 
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Landgericht Köln zur Quarantäneanordnung: Kein Schmerzensgeld für Kindergartenkind.

Geklagt hatte ein dreijähriges Kindergartenkind, vertreten durch seine Eltern. Das Gesundheitsamt ordnete gegenüber dem Kindergartenkind aufgrund eines positiven Coronatests eines anderen Kindes aus der gleichen Gruppe eine zwölftägige häusliche Quarantäne an. Die Eltern argumentierten, das Kind habe durch die angeordnete Quarantäne psychische Schäden erlitten. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Letztendlich sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu befürchten. Sie machten daher für das Kind 3000 € Schmerzensgeld geltend.…
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Weihnachten, Skiurlaub, Corona: Was gilt am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen?

Ungeimpfte Beschäftigte, die nach den Feiertagen wegen einer Coronainfektion arbeitsunfähig sind, erhalten nach derzeitiger Sachlage Lohnfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Zwar ist ein Arbeitgeber nur einstandspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigt nicht selbst verschuldet ist, ein Verschuldensvorwurf durch die Nichtimpfung erkennt die Rechtsprechung bislang allerdings nicht an...
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